Neue Verordnung für den ‚Feuerwehrführerschein‘ erleichtert Arbeit der Wehren Gute Nachrichten aus Wiesbaden
Die Landesregierung hat in dieser Woche die Verordnung für den ‚Feuerwehrführerschein‘ beschlossen. Damit dürfen ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes künftig mit ihrem Pkw-Führerschein auch moderne Einsatzfahrzeuge mit Anhänger fahren, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten“, berichtet der Landtagsabgeordnete Alexander Bauer (CDU).
„Hessen ist mit dieser praxisnahen und unbürokratischen Neuregelung eines von nur vier Bundesländern, die sowohl eine kleine wie auch eine große Fahrberechtigung anbieten. Damit wird dem drohenden Mangel an Fahrzeugführern entgegengewirkt. Auf Grund der bisherigen Gesetzeslage dürfen nämlich alle Einsatzkräfte, die ihre Führerscheinprüfung nach dem 1. Januar 1999 bestanden haben, keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiger Gesamtmasse fahren. Dies war bisher mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 möglich. Nachdem ältere Fahrerinnen und Fahrer den Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen aus Altersgründen allmählich nicht mehr zur Verfügung stehen, muss jüngeres Personal nachrücken, das jedoch nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis für die mittlerweile aus technischen Gründen schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge verfügt“, erläutert Bauer. Um diese sogenannten „kleine Fahrberechtigung“ (für LKW 3,5 t - 4,75 t) oder die „große Fahrberechtigung" (für LKW 3,5 t - 7,5 t), erteilt zu bekommen, muss erfolgreich an einer Ausbildung mit abschließender Fahrprüfung teilgenommen werden. Diese Prüfungen können von feuerwehr- bzw. organisationseigenen Kräften oder Fahrlehrern durchgeführt werden. Letztlich entscheiden die Gemeinden - als Träger der Freiwilligen Feuerwehren – bzw. das THW oder die Rettungsorganisationen selbständig, welcher Personenkreis die Einweisung und Prüfung durchführt. Die große Fahrberechtigung, wie auch die kleine Fahrberechtigung gilt ausschließlich für Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten. „Dies ist eine vernünftige Entscheidung, die den freiwilligen Helfern unserer Feuerwehren und anderer Hilfsorganisationen die Arbeit erleichtert und sie in unser aller Interesse einsatzfähig hält“, bekundet Bauer abschließend. |